Liefer- und Geschäftsbedingungen der Egro Suisse AG
(Egro Suisse AG – nachfolgend ESA genannt)
1. Allgemeines
Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarun gen getroffen werden, gelten für sämtliche Geschäftsabschlüsse di e folgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen.
2. Lieferfrist
Als Liefertermin wird von der ESA in der Auftragsbe stätigung ein ungefährer Zeitpunkt angegeben. Er ist eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt bei der ESA versandbereit ist. Nach Ablauf der geschätzten Lieferfrist muss der Käufer der ESA schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die ESA schuldet dem Käufer keinen Verzugsschaden, auch dan n nicht, wenn der Käufer nach Ablauf der Nachfrist von seine m Rücktritts- recht keinen Gebrauch macht.
3. Lieferung
Die Teillieferung einzelner (von mehreren bestellte n) Apparate(n) ist zulässig. Änderungen nach Bestellungseingang, a uch solche, die aus baulichen Gründen notwendig sind, werden de m Käufer zusätzlich in Rechnung gestellt. Technische Änderun gen können von der ESA im Interesse des technischen Fortschrit ts bis zur Auslieferung vorgenommen werden.
4. Versand / Übergang von Nutzen und Gefahr
Bei Lieferung durch den Camion muss dem Fahrzeuglen ker ein allfälliger Transportschaden sofort bei Ankunft der Ware mitgeteilt werden. Der Schaden ist dabei auf dem Lieferscheind oppel zu vermerken. Bei Bahn- Luft- oder Posttransport verpf lichtet sich der Empfänger, sich für eventuelle Transportschäden von der Trans- portanstalt eine Tatbestandesaufnahme aushändigen z u lassen. Die vorbehaltlose Annahme gilt als Bestätigung dafü r, dass die Ware im Zeitpunkt der Ablieferung keine sichtbaren Mängel auf- gewiesen hat.
Nutzen und Gefahr gehen mit dem Bereitstellen zum V ersand auf den Käufer über.
5. Montage
Ist die Montage durch die ESA vorgesehen, so hat de r Käufer die Ware vom Zeitpunkt der Lieferungen an bis zur Monta ge auf seine Kosten und sein Risiko in sicheren und trockenen Rä umen einzu- lagern. Vor Montagebeginn müssen alle erforderliche n Vorarbeiten wie z.B. Bodenabsenkungen, Schreinerarbeiten, Elekt ro- installationen vereinbarungsgemäss erstellt sein. K ann die Mon- tage nicht vereinbarungsgemäss begonnen werden oder muss sie unterbrochen werden, weil bauseitige Gründe vorlieg en, so behält sich die ESA die Berechnung der dadurch entstehende n Kosten und Wartezeiten vor.
Sofern in Angeboten oder Kaufverträgen nicht anders vermerkt, sind die folgenden Leistungen immer vom Käufer zu erbringen:
- Sämtliche Zu- und Ableitungen (Strom, Wasser usw. ) bis zum Kaufobjekt hin und von diesem weg, inklusive An - schluss an das Kaufobjekt.
- Fundamente, Konsolen, Podeste usw.
- Abhilfe bei abnormalen Schwankungen in der Strom- und Wasserversorgung bzw. Abhilfe bei hohen Induktionsströmen.
6. Zahlungsbedingungen
Netto 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto. Der 30. Tag nach Rechnungsstellung gilt als Verfall tag. Zahlungen sind in Schweizerfranken zu leisten. Die Zahlungsfr ist ist auch bei berechtigten Garantieansprüchen einzuhalten. Für de n Zahlungs- eingang ist der Tag massgebend, an dem die ESA über den Be- trag verfügen kann. Der Schuldner verzichtet darauf , allfällige Forderungen gegen die ESA mit dem Kaufpreis zu verr echnen. Der Käufer hat insbesondere kein Recht, zur Durchse tzung all- fälliger Nachbesserungen die Zahlungen des Kaufprei ses zu ver- weigern.
7. Zahlungsverzug
Überschreitet der Käufer einen Zahlungstermin, so k ommt der Käufer ohne vorherige Mahnung in Verzug, und die ES A ist berechtigt, ihm zusätzlich Verzugszinsen von 5% des geschuldeten Betrages in Rechnung zu stellen.
Die ESA behält sich bei Zahlungsverzug des Käufers vor, nach Ablauf einer mit schriftlicher Mahnung gesetzten Na chfrist unter Rückforderung des bereits Geleisteten vom Vertrag zurückzutreten.
Ist Ratenzahlung vereinbart und befindet sich der Käufer mit einer Teilzahlung in Verzug, so behält sich die ESA das Recht vor, entweder einstweilen die fällige Teilzahlung oder den gesamten Restkaufpreis (samtfälliger Teilzahlung) in einer einmaligen Zahlung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
8. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Kaufobjekte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ESA. Die ESA behält sich vor, den Eigentumsvorbehalt mit dem Abschluss des Vertrages und auf Kosten des Käufers im Eigentumsvorbehaltsregist er eintragen zu lassen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, bei allen weiteren Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der ESA erforderlich sind, mitzuwirken bzw. diese zu veranl assen. Diese Verpflichtung gilt bis zur vollständigen Tilgung de s Kaufpreises durch den Käufer.
9. Garantieansprüche / Garantiefrist
Die gesetzliche Gewährleistungsregelung für Rechts- und Sach- mängel wird wegbedungen. Stattdessen hat der Käufer während der einjährigen Garantiefrist einen Anspruch auf ko stenlose Nach- besserung, mit folgendem Vorbehalt:
- Jegliche Gewährleistungsansprüche sind wegbedungen für Verschleissteile wie Dichtungen und Mahlscheiben. Sodann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlos sen, wenn der Mangel auf unsachgemässen Gebrauch, falsche Bedienung, mangelnde Pflege, Unterlassung notwendig er Reinigungs- oder Entkalkungsarbeiten, Nichtbeachtung von Bedienungsvorschriften etc. oder auf äussere Einflü sse wie Störungen in der Strom- oder Wasserversorgung oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
- Die Gewährleistung auf wasserführenden Bauteilen ist wegbedungen, wenn bei einer Wasserhärte von mehr als 5° dKH bzw. 9° fKH (deutsche bzw. französische Grad Ka rbon- härte) keine geeignete Wasserenthärtung eingesetzt wird, welche die Wasserhärte auf maximal 5° dHK bzw. 9° f HK reduziert.
- Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn am Kaufgegenstand Eingriffe von einem nicht von der Egro Suisse AG autorisierten Service-Techniker vorgenomm en werden.
10. Anwendbares Recht
Es ist schweizerisches Recht anwendbar.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von ESA. Die ES A ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Wohnsitz bzw. bei jedem zuständigen Gericht oder bei jeder zuständigen Verwaltungsbehörde zu belangen.